RS0034968 – OGH Rechtssatz
RS0034968 – OGH Rechtssatz
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Der Art XLII Abs 3 EGZPO ist nicht nur bei Klagen auf eidliche Angabe des Vermögens, sondern auch in Verbindung mit einem Antrag auf Rechnungslegung zulässig. Es kann auch hier die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden bis aus der gelegten Rechnung der ziffernmäßige Betrag hervorgeht. Dieser kann dann im fortgesetzten Verfahren im Wege der Richtigstellung der Klage begehrt werden.