JudikaturJustizRS0034958

RS0034958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Vermögens im Sinne des ersten Anwendungsfalles des Art XLII Abs 1 EGZPO steht den Erben als Rechtsnachfolger nur zu, wenn eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser bestand.

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