RS0034921 – OGH Rechtssatz
RS0034921 – OGH Rechtssatz
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Im ersten Fall des Art XLII EGZPO ist das Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, im zweiten Fall darauf zu richten, unter Eid anzugeben, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Voraussetzung beider Begehren ist, dass der Kläger nicht nur ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat, sondern saß er sich zugleich auch in Ungewissheit über das anzugebende beziehungsweise über das absichtlich verheimlichte oder verschwiegene Vermögen befindet.