JudikaturJustizRS0034908

RS0034908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt - solange noch kein tatsächlicher Schade eingetreten ist - erst zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für die klagende Partei mit Sicherheit voraussehbar wird (JBl 1964/371).

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