RS0034907 – OGH Rechtssatz
RS0034907 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eines besonderen, aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abgeleiteten Hilfeanspruches auf Rechnungslegung bedarf es überhaupt nur dann, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten nicht schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte und deshalb ohne deren Bekanntgabe durch den Verpflichteten gar nicht in der Lage wäre, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren.