RS0034893 – OGH Rechtssatz
RS0034893 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Besondere Erhebungen über die letzte Tagebuchzahl sind für den guten Glauben nicht erforderlich. Ihr kommt für den Grundbuchbenützer nämlich kein besonderer Informationswert zu. Ohne das Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten ist auch keine Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen erforderlich. Auch die Kenntnis davon, daß eine Eintragung noch nicht rechtskräftig ist, nimmt allein noch nicht den guten Glauben.