JudikaturJustizRS0034892

RS0034892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1996

Bezieht sich die Teilbürgschaft auf einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld, so gelten über die Widmung von Teilzahlungen, wenn darüber keine Vereinbarungen getroffen werden, die allgemeinen Bestimmungen, also die §§ 1415, 1416 ABGB oder die einschlägigen Bestimmungen der EO.

Entscheidungen
2