JudikaturJustizRS0034784

RS0034784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1998

Die Eltern sind nicht schon dann "nicht imstande" ihrer Unterhaltspflicht zu entsprechen, wenn sie zwar erwerbsfähig sind, ihrer Unterhaltspflicht aber faktisch nicht entsprechen oder die exekutive Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs unmöglich ist, verzögert wird oder sonst auf Schwierigkeiten stößt. In einem solchen Fall besteht keine Unterhaltspflicht der Großeltern.

Entscheidungen
5