JudikaturJustizRS0034720

RS0034720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2023

Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet".

Entscheidungen
7