JudikaturJustizRS0034705

RS0034705 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2015

Tritt im Laufe des Rechtsstreites Ruhen des Verfahrens zwecks Vornahme von Vergleichsverhandlungen ein, so stellt ein erst zehn Monate nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen gestellter Fortsetzungsantrag, wenn keine stichhältigen Gründe für die so späte Stellung des Antrages vorliegen, keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar.

Entscheidungen
5