RS0034670 – OGH Rechtssatz
RS0034670 – OGH Rechtssatz
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Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier § 1111 ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. Die bloße Tatsache, daß die Gerichtsferien zur Gänze in die Verzögerung fallen, bildet für sich allein keinen zureichenden Grund für die Duldung des Zuwartens.