JudikaturJustizRS0034649

RS0034649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2014

Gehörige Fortsetzung nur, wenn der Kläger alles unternimmt, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites tun konnte. Liegt die Schwierigkeit der Beweismittelbeschaffung und eine dadurch bedingte Untätigkeit des Klägers außerhalb des Verhältnisses zwischen den Streitteilen, ist kein die Untätigkeit des Klägers rechtfertigender Grund gegeben.

Entscheidungen
18