JudikaturJustizRS0034547

RS0034547 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2021

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt waren.

Entscheidungen
44