JudikaturJustizRS0034545

RS0034545 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1997

Die von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers ab laufende dreijährige Verjährungszeit gilt nicht nur für Leistungsbegehren, sondern auch für auf den Titel des Schadenersatzes gegründete Feststellungsbegehren.

Entscheidungen
23