Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.119,24 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 186,54 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe : Mit rechtskräftigem Teilurteil des Berufungsgerichts vom 15. März 2004, GZ 4 R 9/04d 83, wurde die Beklagte schuldig erkannt, es zu unterlassen, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgendeinen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwende…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Zunächst ist festzuhalten, dass der als erhebliche Rechtsfrage erhobene Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe das Rechnungslegungsbegehren entgegen seiner einem früheren Aufhebungsbeschluss zugrundeliegenden Rechtsans…