JudikaturJustizRS0034477

RS0034477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2022

"Anerkennung" im Sinne des § 1497 ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt.

Entscheidungen
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