JudikaturJustizRS0034470

RS0034470 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1997

Im § 1487 ABGB besteht hinsichtlich der Anfechtbarkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen wegen Furcht und Irrtums eine unechte Lücke, die trotz der taxativ gedachten und daher grundsätzlich einschränkend auszulegenden Aufzählung durch Analogieschluß ausgefüllt werden kann.

Entscheidungen
2