Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat den Beklagten binnen vierzehn Tagen die einschließlich 1.244,76 S Umsatzsteuer mit 7.468,56 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin klagte die nunmehrige erstbeklagte KG und deren jetzt nicht mitbeklagten Komplementär beim LGZRS Wien zu 1 Cg 70/88 auf Herausgabe zweier Sparbücher, die am 5. 10. 1984 einen Gesamteinlagestand von 700.000 S aufwiesen. Sie erklärte sich schon in der Klage bereit, …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Das zur Zweiten Abteilung (Von den persönlichen Sachenrechten) des Zweiten Teiles (Von dem Sachenrechte) des ABGB gehörende 17. Hauptstück, dessen Überschrift bis dahin "…