JudikaturJustizRS0034465

RS0034465 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1998

Die kurze Verjährungsfrist gilt für die Anfechtung aller Formen einer letzten Willenserklärung, somit auch für Vermächtnisse und Kodizille. Unter das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, fällt auch die Bekämpfung einer beabsichtigten letztwilligen Verfügung, die mit inneren oder äußeren Gebrechen, wie zB einem Formmangel, dem Mangel der Testierfähigkeit des Erblassers, behaftet ist.

Entscheidungen
3