JudikaturJustizRS0034440

RS0034440 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2021

Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns.

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105