Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.876,90 (darin S 1.146,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft A*****. Die Beklagten waren in den Jahren 1979 und 1980 Gesellschafter der Jagdgesellschaft L*****, die den klägerischen Grund bejagte. 1979 und 1980 machten die Kläger jeweils unter Einhaltung der im oberösterreichischen JagdG…
Rechtliche Beurteilung Die Aufhebung der Abs.2 und 3 des § 70 des O.Ö.JagdG 1964 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit dem Widerspruch dieser Bestimmungen zu Art.6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte begründet (vgl. VfGH Slg 11826). Sie bewirkte rückwirkend, daß keine Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über …