JudikaturJustizRS0034423

RS0034423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2021

Haftet jemand wegen seiner Beteiligung an einer strafbaren Handlung für eigenes Verschulden, dann muss diese Beteiligung selbst den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen soll. (Hier: Die Haftung für die fahrlässige Beteiligung des Kreditvermittlers an dem verbrecherischen Betrug des Kreditnehmers verjährt in drei Jahren).

Entscheidungen
15