JudikaturJustizRS0034394

RS0034394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Ein Widersetzen im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt erst dann vor, wenn der Servitutsberechtigte die Dienstbarkeit ausüben will und daran vom Verpflichteten gehindert wird, nicht aber schon dann, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit zu einer Zeit behindert wird, zu der sie der Berechtigte gar nicht ausüben wollte.

Entscheidungen
10