Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 18.934,36 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.200 S Barauslagen und 1.612,21 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer von Liegenschaften im Ortsbereich der beklagten Gemeinde. Sie begehren mit Eigentumsfreiheitsklage die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut eines Fußsteiges, des sogenannten Gangsteiges, und die Unterlassung künftiger Benützung. Die beklagte P…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Kläger ist zwar zulässig, weil die Frage einer nachträglichen Äußerung des Besitzwillens durch die Gemeinde im Hinblick auf die kritischen Stimmen der neueren Lehre einer Überprüfung bedarf, und die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Frage der Verlegung eine…