JudikaturJustizRS0034376

RS0034376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2017

1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst.

2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

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