RS0034375 – OGH Rechtssatz
RS0034375 – OGH Rechtssatz
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Die kurze Verjährungsfrist gilt nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf Leistung des Pflichtteils oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung.