JudikaturJustizRS0034236

RS0034236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 2013

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Bloße Wahrnehmung des Hindernisses durch einen unentgeltlichen Mitbenützer reicht nicht für Beginnes des Laufes aus.

Entscheidungen
5