JudikaturJustizRS0034230

RS0034230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1954

Wenn ein Anrainer, der bereits bisher einen bestimmten Fahrweg und Gehweg benützte, um die Gestattung der Weiterbenützung (bei einer Militärdienststelle) einkommt und ihm diese gewährt wird, kann keine Rede davon sein, daß dies nur gegen jederzeitigen Widerruf geschehe.