RS0034192 – OGH Rechtssatz
RS0034192 – OGH Rechtssatz
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Die Frage der Unmöglichkeit der Leistung wäre nur dann zu erörtern, wenn sie entweder vom Beklagten eingewendet worden wäre oder zumindest aus dem dem Richter vorliegenden Sachverhalt hervorgegangen wäre. Der Umstand, daß die Sache (Wohnung) sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung nicht an sich unmöglich. Sie ist es nur dann, wenn der Dritte sich weigert, die Sache aufzugeben. Der Beklagte hat aber nicht behauptet, er habe erfolglos versucht, den Benützer der Wohnung zum Verzicht auf dieselbe zu bewegen.