JudikaturJustizRS0034154

RS0034154 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht Voraussetzung. Das Verlangen des Beklagten, den durch Rechnungszumittlung geforderten Betrag näher zu detaillieren, schiebt den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinaus.

Entscheidungen
9