JudikaturJustizRS0034145

RS0034145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2021

Die vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1472 und 1485 ABGB kommt allen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechtes, also auch einer Stadtgemeinde, zugute.

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