Spruch Wenn das Fischereirecht vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ist es ein selbständiges dingliches Recht; soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt, kann dieses Recht grundsätzlich auch durch Ersitzung erworben werden Verlängert sich der Lauf eines Baches, welcher zuvor an eine…
Text Die Kläger sind Inhaber verschiedener Fischereirechte, die im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft B (OÖ) unter Revier M Revierblattzahl 31, in den für diesen Rechtsstreit interessanten Teilen wie folgt eingetragen sind: "H- und U-Bach (2 km) Begrenzung: ..... f), H- und U-Bach (2 km lang), …
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Rechtsstreit geht um ein Fischereirecht, dessen Besitz und Erwerb nach § 2 oö. FischereiG vom 2. Mai 1895 LGBl. 32/1896 i. d. F. des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGBl. 125, den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten unterliegt; es ist h…