Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.258,65 EUR (darin enthalten 543,11 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine 1973 gegründete GmbH. Ihre Gesellschafter sind zu je einem Drittel die Wirtschaftskammer Salzburg, das Land Salzburg und die Stadtgemeinde Salzburg. In den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts ließ die Klägerin in mehreren Bauabschnitten Hallen errichten, i…
Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu. Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die lange Frist des § 1489 Satz 2 erster Fall ABGB begann mit der Übergabe der Hallen in den Jahren 1976 bis 1977, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Der Schaden,…