RS0034097 – OGH Rechtssatz
RS0034097 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der vertragsbrüchig Handelnde darf der Leistungsklage nicht die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung entgegensetzen, sondern hat die Folgen des Vertragsbruches und damit auch Verurteilung und Exekutionsführung auf sich zu nehmen. Er kann sich darüber hinaus überhaupt nicht auf Dritten gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten berufen.