JudikaturJustizRS0033939

RS0033939 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2008

Da sich die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezieht, in welchem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden, bewirkt die bereits vor Eröffnung des Ausgleiches entstandene Gegenforderung nur die Kürzung des durch sie nicht getilgten Teiles der Forderung des Klägers auf die Ausgleichsquote. Bei Wiederaufleben der Forderung fällt diese Kürzung wieder weg; eine Verrechnung der Gegenforderung mit der Ausgleichsquote findet nicht statt.

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2