JudikaturJustizRS0033937

RS0033937 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1979

Der Schuldner darf seine nach dem Vertrag jährlich fällig werdenden Teilverpflichtungen auch vorzeitig zur Tilgung bringen, (Aufrechnung) wenn die Ratenfälligkeiten offensichtlich nur in seinem Interesse vereinbart wurden.