RS0033937 – OGH Rechtssatz
RS0033937 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Schuldner darf seine nach dem Vertrag jährlich fällig werdenden Teilverpflichtungen auch vorzeitig zur Tilgung bringen, (Aufrechnung) wenn die Ratenfälligkeiten offensichtlich nur in seinem Interesse vereinbart wurden.