JudikaturJustizRS0033927

RS0033927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1961

Wenn gegen eine noch nicht fällige Forderung des Gläubigers eine fällige Gegenforderung des Schuldners aufgerechnet werden soll, gibt es praktisch nur eine vertragliche Aufrechnung. Anders wäre die Sache allenfalls, wenn die Frist zur Erfüllung der Forderung des Gläubigers ausschließlich zu Gunsten des Schuldners gesetzt wurde, weil sich dann die Ansicht vertreten läßt, der Schuldner könne auch vorzeitig zahlen und daher auch aufrechnen. Muß der Schuldner aber für den Fall der von ihm gewollten Fälligstellung eine Kündigungsfrist einhalten, ist der Zahlungszeitpunkt jedenfalls nicht ausschließlich zu seinen Gunsten hinausgeschoben worden.