JudikaturJustizRS0033800

RS0033800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2007

Da höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der „Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zustimmung zu dem Werbetelefonat ergebe, jedenfalls nicht als unvertretbar.

Entscheidungen
2