Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.966,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 494,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Franz S***, ein Arbeitnehmer der beklagten Partei, hatte seine Gehaltsansprüche an die klagende Partei und andere Gläubiger verpfändet. Da sich die beklagte Partei über die Priorität der Pfandrechte nicht im klaren war, hinterlegte sie im März 1988 den Klagsbetrag gemäß § 1425 …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen. Obwohl die beklagte Partei von der klagenden Partei nicht - wie dies in der Entscheidung SZ 51/42…