JudikaturJustizRS0033723

RS0033723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2011

Wird die nach dem Inhalt des Erlagsantrages als Begünstigter in Frage kommenden Person vom Gericht durch Zustellung von Annahmebeschluß und Ausfolgungsbeschluß verständigt, hat der Erlag auch dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Begünstigte weder im Erlagsantrag noch im Annahmebeschluß ausdrücklich als Erlagsgegner bezeichnet wurde.

Entscheidungen
2