JudikaturJustizRS0033708

RS0033708 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 1929

Die Befriedigung aus einem gemäß § 12 AO erloschenen Absonderungsrechte kann so weit zurückgefordert werden, als sie die Ausgleichsquote übersteigt. Eine Rückforderung noch nicht fälliger Raten der Ausgleichsquoten ist ausgeschlossen.