RS0033708 – OGH Rechtssatz
RS0033708 – OGH Rechtssatz
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Die Befriedigung aus einem gemäß § 12 AO erloschenen Absonderungsrechte kann so weit zurückgefordert werden, als sie die Ausgleichsquote übersteigt. Eine Rückforderung noch nicht fälliger Raten der Ausgleichsquoten ist ausgeschlossen.