RS0033702 – OGH Rechtssatz
RS0033702 – OGH Rechtssatz
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Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers entsprechend dem Vertrag, mag dieser auch noch nicht devisenbehördlich genehmigt sein. Der Vertragsgegner des Vorleistenden hat keineswegs Anspruch auf Aufrechterhaltung des Schwebezustandes über den Zeitraum hinaus, innerhalb dessen das Darlehensverhältnis nach dem Parteiwillen durch Rückzahlung hätte abgewickelt werden sollen (vgl SZ 30/15).