JudikaturJustizRS0033675

RS0033675 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2012

§ 1434 ABGB ist dahin auszulegen, daß ein Irrtum des Leistenden lediglich über die Fälligkeit der von ihm gezahlten richtigen und unbedingten Schuld nicht zur Rückforderung berechtigt. Betraf der Irrtum des Leistenden hingegen nicht bloß die Fälligkeit der Schuld, sondern überhaupt das Bestehen der von ihm angenommenen Verpflichtung zur Leistung (hier: einer Abfindungszahlung), dann bietet § 1434 ABGB dem Gläubiger keine Handhabe, die Zahlung auf andere nicht fällige Forderungen zu verrechnen. Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig werden sollten, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen.

Entscheidungen
5