RS0033648 – OGH Rechtssatz
RS0033648 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz, wonach bei einem Erlag nach § 1425 ABGB der erlegte Betrag nur dann auszufolgen ist, wenn die Begünstigten zustimmen oder der Begünstigte, an den ausgefolgt werden soll, gegen die anderen Begünstigten ein Urteil erwirkt hat, gilt auch für Prätendenten, die erst später vom Erleger namhaft gemacht wurden oder als solche aufgetreten sind.