JudikaturJustizRS0033488

RS0033488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1981

Wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles dagegen sprechen, wird der Gläubiger annehmen müssen, daß der Dritte die Zahlung im Einverständnis mit dem Schuldner anbietet. Der OGH hat daher auch in MietSlg 16178 ausgesprochen, daß selbst ein Anbot eines Dritten auf Zahlung im eigenen Namen den Gläubiger nicht zur Annahme berechtigt, dies geschehe ohne Einverständnis des Schuldners. Gschnitzer führt in Klang, Kommentar 2.Auflage V/401 aus, daß der Gläubiger bei Widerspruch des Schuldners regelmäßig die Leistung des Dritten ablehnen kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten, wobei Gschnitzer noch Spezialfälle anführt, in denen der Widerspruch des Schuldners bedeutungslos ist. (Hier handelte es sich um die Bezahlung des Mietzinses durch eine Person, deren Eintrittsrecht nach § 19 Abs 2 Z 10 MG vom Vermieter bestritten wurde).