Spruch Die Nichtzahlung des auf den Mieter entfallenden Betriebskostenanteiles verwirklicht den Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG., wenn der Vermieter vor der Kündigung gemahnt hat. Wenn in den in bestimmter Richtung konkretisierten Einwendungen nicht vorgebracht ist, daß eine Mahnung unterbliebe…
Text Das Prozeßgericht erklärte die durch die Nichtzahlung der vereinbarten Wassergebühren veranlaßte, auf § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG. gestützte Kündigung für rechtswirksam. Das Berufungsgericht hob die Kündigung auf. Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, nur die Nichtzahlung des Hauptmietzinses (§ 2 Abs. 1 lit. a MietG.), nicht aber auch die Rückständigkeit des Betriebskostenanteiles (§ 2 Abs. 1 lit. b MietG.) verwirkliche den Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG., findet nicht…