JudikaturJustizRS0033427

RS0033427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2009

Wenn der Mieter zum Fälligkeitstermin den gesetzlichen oder vereinbarten Zins ohne weitere Vorschrift entrichtet, ist es unzweifelhaft, dass mit dieser Zahlung der eben verfallene Zins, nicht aber Rückstände aus früheren Perioden gedeckt werden sollen.

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