JudikaturJustizRS0033382

RS0033382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 1994

Der baupolizeiliche Auftrag richtet sich an den jeweiligen Eigentümer bzw Miteigentümer der konsenslosen baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenslosen Zustand hergestellt haben. Als Eigentümer der baulichen Anlage kommt jedoch nicht nur der Liegenschaftseigentümer, sondern auch eine von diesem verschiedene Person in Betracht, sofern das Eigentum an Liegenschaft und Bauwerk verschieden ist. Wurde ein baupolizeilicher Auftrag an einen Grundeigentümer als Eigentümer der Baulichkeit erteilt, so kann der Superädifikatseigentümer bei einem Vollstreckungsverfahren nach § 37 EO vorgehen.