JudikaturJustizRS0033358

RS0033358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1985

Mit der Vorschrift des § 3 BinnSchiffG wurde nicht eine selbständige Deliktsklage gegen den Schiffseigner geschaffen, die nur von dem Nachweis eines Dienstverschuldnes der Schiffsbesatzung abhinge. Der Gedanke des Gesetzes ist vielmehr nur der, die Haftung des Schiffseigners zu begründen, wenn dem geschädigten Dritten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Ersatzanspruch gegen die schuldige Person zusteht.

Entscheidungen
2