RS0033349 – OGH Rechtssatz
RS0033349 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Solange die Ehefrau nicht der Verwaltung ihres Eigentums durch den Ehemann widersprochen hat, kann sie nicht Rechnungslegung bezüglich eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Hauses begehren.