JudikaturJustizRS0033349

RS0033349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 1956

Solange die Ehefrau nicht der Verwaltung ihres Eigentums durch den Ehemann widersprochen hat, kann sie nicht Rechnungslegung bezüglich eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Hauses begehren.