JudikaturJustizRS0033189

RS0033189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2001

Auch die Übernahme nur eines Teiles eines Unternehmens ist als Unternehmensübernahme im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen, wenn der übernommene Teil eine selbständige Betriebsmöglichkeit bietet. Der Übernehmer des Teilbetriebes haftet im Rahmen des § 1409 ABGB für alle Schulden des ehemaligen gemeinschaftlichen Unternehmens.

Entscheidungen
8