RS0033163 – OGH Rechtssatz
RS0033163 – OGH Rechtssatz
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Unter Vermögen im Sinne § 1409 ABGB ist nicht der objektive Sachbesitzstand des Überträgers zu verstehen, sondern der Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person, also jene Sachgesamtheit und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist.