JudikaturJustizRS0033144

RS0033144 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2018

Der Begriff des "ganzen Vermögens" ist nicht so wörtlich zu nehmen, dass der Übergeber überhaupt nichts zurückbehalten dürfe, sondern dahin zu verstehen, dass nicht "erhebliches" zurückbleiben darf.

Entscheidungen
18