JudikaturJustizRS0033119

RS0033119 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1966

Zu den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden zählen nicht die den früheren Inhaber persönlich belastenden Steuern und Abgaben (wie diesfalls die Einkommensteuer); eine allfällige Haftung nach der BAO kann im Rechtsweg nicht erörtert werden.