RS0033119 – OGH Rechtssatz
RS0033119 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zu den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden zählen nicht die den früheren Inhaber persönlich belastenden Steuern und Abgaben (wie diesfalls die Einkommensteuer); eine allfällige Haftung nach der BAO kann im Rechtsweg nicht erörtert werden.